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BFH, 18.04.1996 - VI R 22/95 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten, wenn der …
Auszug aus BFH, 18.04.1996 - VI R 22/95
siehe: Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 354, BStBl II 1996, 482, [BFH 18.04.1996 - VI R 5/95] BFH/R 1996, 280.
- FG Düsseldorf, 17.05.2001 - 10 K 3721/98
Heilpraktikerausbildung; Bilanzbuchhalterin; Arbeitsmarktsituation; …
Dies wird zum Beispiel deutlich im Urteil des BFH vom 18. April 1996 (VI R 22/95, BFH/NV 1996, 879), wenn es dort heißt: "...Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die nicht als Berufsausbildung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative EStG ) zu beurteilen sind, (erg. sind) dann mit den angestrebten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang und als vorab entstandene Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG und nicht etwa nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 2. Alternative EStG zu berücksichtigen, wenn feststeht, ....". - FG Nürnberg, 04.03.1998 - III 75/97 Allerdings darf das Zweitstudium nicht den Wechsel zu einem anders gearteten Beruf ermöglichen ( BFH-Urteil vom 17.04.1996 VI R 29/94 , VI R 22/95, VI R 27/95, VI R 87/95, BStBl. II 1996, 444 ff.).
- FG Düsseldorf, 25.06.1999 - 9 K 6291/96
Fortbildungsveranstaltung: Werbungskosten/ Sonderausgaben
Voraussetzung ist, daß die Ausgaben in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung stehen (BFH Urteile vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282 , BStBl II 1980, 395, 397, vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357 , BStBl II 1996, 482 , VI R 22/95, BFH/NV 1996, 879, vom 13. Juni 1996 IV R 89/95, BFH/NV 1997, 98 …und vom 31. Januar 1997, BFH/NV 1997, 955). - FG Düsseldorf, 18.07.2000 - 11 K 7822/97
Fortbildungskosten; berufsbegleitendes Studium; Weiterbildung in nicht ausgeübtem …
Ein ganz konkreter Nachweis sei diesbezüglich nicht erforderlich, so habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für einen entsprechenden Nachweis ausreiche, wenn beispielsweise ein Arbeitsloser eine Anstellung anstrebe und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehe (vgl. Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 482 sowie zuletzt auch BFH vom 18. April 1996, VI R 22/95). - FG Hamburg, 30.05.2000 - II 149/98
Werbungskostenabzug bei Arbeitslosigkeit
Nach dieser inzwischen mehrfach bestätigten Rechtsprechung (…BFH 13.6.1996, VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98 - 99; 18.4.1996, VI R 22/95, BFH/NV 1996, 879) wird unter ausdrücklicher Abweichung von früheren restriktiven Entscheidungen nicht mehr eine konkrete Anstellungsaussicht gefordert.